Gesetze / Sprecherausschußgesetz

SprAuG

§ 4 Zahl der Sprecherausschußmitglieder

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SprAuG/4#abs-1 (1) Der Sprecherausschuß besteht in Betrieben mit in der Regel

10 bis 20 leitenden Angestelltenaus einer Person,
21 bis 100 leitenden Angestelltenaus drei Mitgliedern,
101 bis 300 leitenden Angestelltenaus fünf Mitgliedern,
über 300 leitenden Angestelltenaus sieben Mitgliedern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SprAuG/4#abs-2 (2) Männer und Frauen sollen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis im Sprecherausschuß vertreten sein.

§ 3 § 5