Gesetze / Sprecherausschußgesetz
SprAuG§ 23 Zuständigkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- BAG, 11.12.2018 – 3 AZR 380/17Ablösung - Anpassungsregelung - vertragliche EinheitsregelungZitiert von 22
- BAG, 18.02.2014 – 9 AZR 821/12Altersteilzeit - Bonusanspruch - Auslegung von AGB und BetriebsvereinbarungZitiert von 10
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SprAuG/23#abs-1 (1) Der Konzernsprecherausschuß ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und nicht durch die einzelnen Gesamtsprecherausschüsse innerhalb ihrer Unternehmen geregelt werden können. Er ist den Gesamtsprecherausschüssen nicht übergeordnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SprAuG/23#abs-2 (2) Der Gesamtsprecherausschuß kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Konzernsprecherausschuß schriftlich beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Gesamtsprecherausschuß kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. Für den Widerruf der Beauftragung gilt Satz 1 entsprechend.