Gesetze / Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung
BinSch-SportbootVermVAnhang 2 (zu Anlage 6)
Stand: 21.10.2025
(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 242, S. 46 – 48)
Merkblatt über das Verhalten in SchleusenAllgemeines
Ein besonderes Erlebnis ist für den Anfänger das Schleusen. Das anfängliche Unbehagen lässt sich vermeiden, wenn man sich die dabei zu beachtenden Grundregeln und die praktische Handhabung vergegenwärtigt. In jedem Fall sind während des Schleusens Rettungswesten zu tragen.
Grundregeln
Es gilt: Anweisungen der Schleusenaufsicht haben Vorrang!
Verhalten in der Schleusenkammer – Praxis
| Aufwärtsschleusen | |
| Fahren Sie langsam ein. Legen Sie die Leinen jeweils um einen Poller und nehmen Sie die Enden auf das Boot zurück. Bei Selbstbedienungsschleusen nach Hinweisen der Anzeigetafel vorgehen. | [Abbildung] |
| Jeweils eine Person an Bord nimmt die vordere und die hintere Leine und holt diese beim Ansteigen des Bootes laufend dichter. Halten Sie das Boot eng an der Kammerwand. | [Abbildung] |
| Nach Erlaubnis zur Ausfahrt oder Hinweis auf Anzeigetafel Leinen einholen; darauf achten, dass keine Leine ins Wasser fällt und in die Schiffsschraube gerät. Langsam und vorsichtig ausfahren. | [Abbildung] |
Abwärtsschleusen | |
| Fahren Sie langsam ein. Stoppen Sie das Boot mit dem Motor. Legen Sie die Leinen jeweils um einen Poller und nehmen Sie die Enden auf das Boot zurück. Bei Selbstbedienungsschleusen nach Hinweisen der Anzeigetafel vorgehen. | [Abbildung] |
| Jeweils eine Person bedient eine Leine. Während des Absinkens Leine locker laufen lassen. Abstand zum Drempel und zu den Schleusentoren halten. Nach Erlaubnis zur Ausfahrt Leinen einholen; darauf achten, dass keine Leine ins Wasser fällt und in die Schiffsschraube gerät. Langsam und vorsichtig ausfahren. | [Abbildung] |
| Wenn Sie eine Leine mit der Hand führen, legen Sie ihr Ende immer um eine Klampe an Bord, um das Boot auch bei starker Belastung noch halten zu können: Verletzungsgefahr „Quetschungen.“ | [Abbildung] |
Änderungsverlauf
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21.09.2018 Ausfertigung
Anhang 2 geändert durch Artikel 2 § 6 des Gesetzes vom 21. September 2018 (BGBl. I 1398)
BGBl. 2018 I S. 1398
BGBl. 2018 I S. 1398
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.