Gesetze / Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung

BinSch-SportbootVermV

§ 12 Übergangsregelung

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund

Nach der Sportbootvermietungsverordnung-Binnen vom 11. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1518) ausgestellte Bootszeugnisse gelten ohne förmliche Verlängerung bis zum Ablauf der Gültigkeit des ihnen zu Grunde gelegten Abnahmeprotokolls weiter, wenn eine Kopie dieses Abnahmeprotokolls den Bootszeugnissen beigefügt wird.

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