Gesetze / Landesrecht Bayern / Sparkassenordnung

SpkO

§ 5 Kontrahierungspflichten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpkO/5#abs-1 (1) Die Sparkasse nimmt von jedermann Spareinlagen und andere Einlagen entgegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpkO/5#abs-2 (2) Die Sparkasse führt für natürliche Personen aus ihrem Geschäftsbezirk auf Antrag Girokonten auf Guthabenbasis.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SpkO/5#abs-3 (3) Einlagen müssen nicht entgegengenommen und Girokonten müssen nicht geführt werden, wenn das der Sparkasse im Einzelfall aus wichtigem Grund nicht zuzumuten ist.

§ 4 § 6