Gesetze / Landesrecht Bayern / Sparkassenordnung
SpkO§ 20 Rechnungswesen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpkO/20#abs-1 (1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpkO/20#abs-2 (2) Zu Beginn des Geschäftsjahres stellt der Verwaltungsrat den Voranschlag der Handlungskosten und die Übersicht über die geplanten Investitionen (Investitionsplan), die ihm vom Vorstand vorgelegt werden, fest.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SpkO/20#abs-3 (3) Nach Ablauf des Geschäftsjahres legt der Vorstand dem Verwaltungsrat den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) und den Lagebericht vor. Nach Erteilung des Bestätigungsvermerks durch die Prüfungsstelle des Sparkassenverbands Bayern wird der Jahresabschluss vom Verwaltungsrat festgestellt und mit dem Lagebericht dem Träger vorgelegt.