Gesetze / Landesrecht Bayern / Sparkassenordnung
SpkO§ 19 Siegelführung, Bekanntmachungen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpkO/19#abs-1 (1) Sparkassen führen Dienstsiegel, deren Beschaffung das Staatsministerium regelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpkO/19#abs-2 (2) Die Satzung bestimmt, in welchen Amtsblättern oder Zeitungen die Satzung und die Bekanntmachungen der Sparkasse veröffentlicht werden. Sie kann auch bestimmen, dass zur Veröffentlichung von Bekanntmachungen der Aushang in den dem allgemeinen Kundenverkehr zugänglichen Geschäftsräumen genügt.