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# § 20 SpkO (Bayern) — Rechnungswesen

Sparkassenordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Zu Beginn des Geschäftsjahres stellt der Verwaltungsrat den Voranschlag der Handlungskosten und die Übersicht über die geplanten Investitionen (Investitionsplan), die ihm vom Vorstand vorgelegt werden, fest.

(3) Nach Ablauf des Geschäftsjahres legt der Vorstand dem Verwaltungsrat den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) und den Lagebericht vor. Nach Erteilung des Bestätigungsvermerks durch die Prüfungsstelle des Sparkassenverbands Bayern wird der Jahresabschluss vom Verwaltungsrat festgestellt und mit dem Lagebericht dem Träger vorgelegt.

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Zitiervorschlag: § 20 SpkO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SpkO/20

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