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§ 2 SpkO (Bayern) — Regionalprinzip

Sparkassenordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Geschäftsbezirk der Sparkasse ist das Gebiet ihres Trägers, bei Zweckverbandssparkassen der räumliche Wirkungsbereich des Zweckverbands. In besonderen Fällen kann die Satzung eine abweichende Regelung treffen.

(2) Hat in einer kreisfreien Gemeinde außer der Stadtsparkasse eine Kreissparkasse oder eine Zweckverbandssparkasse ihren Sitz, so bilden für beide Sparkassen die kreisfreie Gemeinde und der Landkreis oder der räumliche Wirkungsbereich des Zweckverbands den Geschäftsbezirk.

(3) Die Sparkasse soll sich nur in ihrem Geschäftsbezirk betätigen.

(4) Die Sparkasse kann in ihrem Geschäftsbezirk Zweigstellen betreiben. Im Gebiet des Trägers einer anderen Sparkasse darf sie eine Zweigstelle nur mit Einwilligung der Aufsichtsbehörde errichten; die Aufsichtsbehörde hört vor ihrer Entscheidung die andere Sparkasse.

(5) Die Sparkasse hat ihre Werbung, soweit möglich, auf ihren Geschäftsbezirk zu beschränken; Werbung ist im Übrigen außerhalb des Geschäftsbezirks nur als Gemeinschaftswerbung zulässig. In den Fällen des Abs. 2 hat die Sparkasse ihre Werbung, soweit möglich, auf das Gebiet oder den räumlichen Wirkungsbereich ihres Trägers zu beschränken.