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§ 19 SpkO (Bayern) — Siegelführung, Bekanntmachungen

Sparkassenordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Sparkassen führen Dienstsiegel, deren Beschaffung das Staatsministerium regelt.

(2) Die Satzung bestimmt, in welchen Amtsblättern oder Zeitungen die Satzung und die Bekanntmachungen der Sparkasse veröffentlicht werden. Sie kann auch bestimmen, dass zur Veröffentlichung von Bekanntmachungen der Aushang in den dem allgemeinen Kundenverkehr zugänglichen Geschäftsräumen genügt.