Gesetze / Landesrecht Bayern / Sparkassenordnung
SpkO§ 18 Vorstandsmitglieder
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpkO/18#abs-1 (1) Zum Mitglied des Vorstands darf nur bestellt werden, wer
1. eine vom Staatsministerium anerkannte Prüfung bestanden hat und
2. mindestens acht Jahre hauptberuflich im Sparkassendienst tätig war, davon mindestens drei Jahre in einer dem Vorstand unmittelbar nachgeordneten oder damit vergleichbaren Stellung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpkO/18#abs-2 (2) Wer sich bewirbt, soll mindestens ein Jahr in verantwortlicher Stellung in einer anderen Sparkasse oder in einem Sparkassen- und Giroverband tätig gewesen sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SpkO/18#abs-3 (3) Auf die Prüfung nach Abs. 1 Nr. 1 kann verzichtet werden, wenn die sich bewerbende Person in einem anderen Kreditinstitut eine der Vorstandstätigkeit bei der Sparkasse vergleichbare Tätigkeit ausgeübt hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SpkO/18#abs-4 (4) Auf die Zeit nach Abs. 1 Nr. 2 kann die Zeit angerechnet werden, die die sich bewerbende Person in einem anderen Kreditinstitut oder in einem Sparkassen- und Giroverband hauptberuflich tätig war. Für Personen, die ein wissenschaftliches Hochschulstudium der Rechts- oder Wirtschaftswissenschaften abgeschlossen oder die Fachprüfung am Lehrinstitut der Deutschen Sparkassenakademie bestanden haben, kann die Zeit auf fünf Jahre verkürzt werden; dasselbe gilt für Personen, die an einer Fachhochschule ein Studium der Ausbildungsrichtung Wirtschaft abgeschlossen haben.