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# § 18 SpkO (Bayern) — Vorstandsmitglieder

Sparkassenordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zum Mitglied des Vorstands darf nur bestellt werden, wer

1. eine vom Staatsministerium anerkannte Prüfung bestanden hat und

2. mindestens acht Jahre hauptberuflich im Sparkassendienst tätig war, davon mindestens drei Jahre in einer dem Vorstand unmittelbar nachgeordneten oder damit vergleichbaren Stellung.

(2) Wer sich bewirbt, soll mindestens ein Jahr in verantwortlicher Stellung in einer anderen Sparkasse oder in einem Sparkassen- und Giroverband tätig gewesen sein.

(3) Auf die Prüfung nach Abs. 1 Nr. 1 kann verzichtet werden, wenn die sich bewerbende Person in einem anderen Kreditinstitut eine der Vorstandstätigkeit bei der Sparkasse vergleichbare Tätigkeit ausgeübt hat.

(4) Auf die Zeit nach Abs. 1 Nr. 2 kann die Zeit angerechnet werden, die die sich bewerbende Person in einem anderen Kreditinstitut oder in einem Sparkassen- und Giroverband hauptberuflich tätig war. Für Personen, die ein wissenschaftliches Hochschulstudium der Rechts- oder Wirtschaftswissenschaften abgeschlossen oder die Fachprüfung am Lehrinstitut der Deutschen Sparkassenakademie bestanden haben, kann die Zeit auf fünf Jahre verkürzt werden; dasselbe gilt für Personen, die an einer Fachhochschule ein Studium der Ausbildungsrichtung Wirtschaft abgeschlossen haben.

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Zitiervorschlag: § 18 SpkO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SpkO/18

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