Gesetze / Landesrecht Bayern / Sparkassengesetz
SpkGArt 16 Vereinigung von Sparkassen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpkG/16#abs-1 (1) Eine Sparkasse kann im Weg der Übereinkunft mit einer benachbarten Sparkasse vereinigt werden. In der Übereinkunft ist der Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge festzulegen (Vereinigungszeitpunkt); ein hiervon abweichender Zeitpunkt, von dem an die Handlungen der übertragenden Sparkasse als für Rechnung der übernehmenden Sparkasse vorgenommen gelten (Verschmelzungsstichtag), kann festgelegt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpkG/16#abs-2 (2) Die Vereinigung erfolgt durch übereinstimmenden Beschluß der beiden Verwaltungsräte und der Träger. Der Beschluß bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörden. Sie dürfen die Vereinigung nur genehmigen, wenn die Schlussbilanz auf einen höchstens acht Monate vor Eingang des Genehmigungsantrags liegenden Stichtag aufgestellt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SpkG/16#abs-3 (3) Die Regierung kann die Vereinigung von Sparkassen anordnen, wenn ein dringendes öffentliches Bedürfnis besteht. Art. 17 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SpkG/16#abs-4 (4) Bei der Vereinigung von Sparkassen durch Übereinkunft nach Absatz 1 oder Anordnung nach Absatz 3 kann mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde eine von Art. 6 abweichende Zusammensetzung des Verwaltungsrats vorgenommen werden.