Gesetze / Landesrecht Bayern / Sparkassengesetz
SpkGArt 15 Zwangsauflösung
Stand: 25.08.2026
Bietet die Sparkasse nicht mehr Gewähr für die ordnungsmäßige Erfüllung ihrer gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben, dann kann sie durch das Staatsministerium aufgelöst werden.