Gesetze / Landesrecht Bayern / Sparkassengesetz

SpkG

Art 6 Zusammensetzung des Verwaltungsrats

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpkG/6#abs-1 (1) Der Verwaltungsrat besteht aus

1. dem Vorsitzenden und

2. drei oder sechs weiteren Mitgliedern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpkG/6#abs-2 (2) In kreisfreien Gemeinden gehört ferner dem Verwaltungsrat der hauptamtliche Abteilungsleiter der Gemeindeverwaltung an, zu dessen Geschäftskreis das Sparkassenwesen gehört.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SpkG/6#abs-3 (3) Die Vorstandsmitglieder nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrats mit beratender Stimme teil. Der Stellvertreter des Vorsitzenden des Verwaltungsrats ist, wenn er nicht den Vorsitzenden vertritt und nicht als weiteres Mitglied des Verwaltungsrats bestellt ist, berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

Art 5 Art 7