Gesetze / Landesrecht Bayern / Sparkassengesetz
SpkGArt 14 Auflösung der Sparkasse
Stand: 25.08.2026
Die Sparkasse kann durch Beschluß des Verwaltungsrats, der der Zustimmung des Trägers und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf, aufgelöst werden.