Gesetze / Landesrecht Bayern / Sparkassengesetz

SpkG

Art 13 Aufsicht

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpkG/13#abs-1 (1) Die Aufsicht über die Sparkasse wird unter Leitung des Staatsministeriums durch die Regierung ausgeübt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpkG/13#abs-2 (2) Die Aufsicht erstreckt sich darauf, daß die Sparkasse ihre Geschäfte gesetz- und satzungsmäßig führt. Zu diesem Zweck kann die Aufsichtsbehörde jederzeit sämtliche Geschäfte und Verwaltungsvorgänge nachprüfen sowie Berichte und Akten einfordern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SpkG/13#abs-3 (3) Die Aufsichtsbehörde kann die Sparkasse anweisen, innerhalb einer angemessenen Frist die entsprechenden Maßnahmen zur Herstellung, des gesetz- und satzungsmäßigen Zustands zu treffen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die Aufsichtsbehörde an Stelle und auf Kosten der Sparkasse die erforderlichen Verfügungen treffen und rechtserhebliche Erklärungen abgeben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SpkG/13#abs-4 (4) (aufgehoben)

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