Die Sparkasse kann durch Beschluß des Verwaltungsrats, der der Zustimmung des Trägers und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf, aufgelöst werden.
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Die Sparkasse kann durch Beschluß des Verwaltungsrats, der der Zustimmung des Trägers und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf, aufgelöst werden.