nu:legal · recht.nulegal.eu

Art 14 SpkG (Bayern) — Auflösung der Sparkasse

Sparkassengesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Sparkasse kann durch Beschluß des Verwaltungsrats, der der Zustimmung des Trägers und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf, aufgelöst werden.