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# Art 13 SpkG (Bayern) — Aufsicht

Sparkassengesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Aufsicht über die Sparkasse wird unter Leitung des Staatsministeriums durch die Regierung ausgeübt.

(2) Die Aufsicht erstreckt sich darauf, daß die Sparkasse ihre Geschäfte gesetz- und satzungsmäßig führt. Zu diesem Zweck kann die Aufsichtsbehörde jederzeit sämtliche Geschäfte und Verwaltungsvorgänge nachprüfen sowie Berichte und Akten einfordern.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann die Sparkasse anweisen, innerhalb einer angemessenen Frist die entsprechenden Maßnahmen zur Herstellung, des gesetz- und satzungsmäßigen Zustands zu treffen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die Aufsichtsbehörde an Stelle und auf Kosten der Sparkasse die erforderlichen Verfügungen treffen und rechtserhebliche Erklärungen abgeben.

(4) (aufgehoben)

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Zitiervorschlag: Art 13 SpkG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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