Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Sparkassenakademiegesetz
SpkAkadG§ 12 Gebührenfreiheit
Stand: 26.08.2026
Rechtshandlungen, die aus Anlass der Errichtung der Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen erforderlich werden, sind frei von landesrechtlich geregelten Gebühren. Das Gleiche gilt für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Der Finanzminister
Der Minister
für Inneres und Kommunales
Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter