Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Sparkassenakademiegesetz

SpkAkadG

§ 12 Gebührenfreiheit

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Rechtshandlungen, die aus Anlass der Errichtung der Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen erforderlich werden, sind frei von landesrechtlich geregelten Gebühren. Das Gleiche gilt für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren.

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Der Finanzminister

Der Minister

für Inneres und Kommunales

Die Ministerin

für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter

§ 11