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§ 12 SpkAkadG (Nordrhein-Westfalen) — Gebührenfreiheit

Sparkassenakademiegesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Rechtshandlungen, die aus Anlass der Errichtung der Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen erforderlich werden, sind frei von landesrechtlich geregelten Gebühren. Das Gleiche gilt für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren.

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Der Finanzminister

Der Minister

für Inneres und Kommunales

Die Ministerin

für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter