Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sparkassenanpassungsverordnung
SpkAV§ 6 Übertragung von Zweigstellen
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpkAV/6#abs-1 (1) Zur Übertragung von Zweigstellen einer Sparkasse, die
im Gebiet des Gewährträgers einer anderen Sparkasse liegen, ist
zwischen den beteiligten Sparkassen eine Vereinbarung abzuschließen.
über die Vereinbarung beschließt das dafür zuständige
Organ.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpkAV/6#abs-2 (2) In der Vereinbarung sind insbesondere der Zeitpunkt der
Übertragung, die Erstellung einer Übertragungsbilanz, die hierbei zu
beachtenden Grundsätze, die Art und Weise des Ausgleichs der
Übertragungsbilanz und die Übernahme der Beschäftigten zu
regeln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SpkAV/6#abs-3 (3) In die Übertragungsbilanz ist ein angemessener Teil
von haftendem Eigenkapital einzustellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SpkAV/6#abs-4 (4) Die Übertragungsbilanz wird von der
Prüfungsstelle des zuständigen Sparkassen- und Giroverbandes
geprüft.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SpkAV/6#abs-5 (5) Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der
Sparkassenaufsichtsbehörde.