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SpkAV

§ 6 Übertragung von Zweigstellen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpkAV/6#abs-1 (1) Zur Übertragung von Zweigstellen einer Sparkasse, die

im Gebiet des Gewährträgers einer anderen Sparkasse liegen, ist

zwischen den beteiligten Sparkassen eine Vereinbarung abzuschließen.

über die Vereinbarung beschließt das dafür zuständige

Organ.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpkAV/6#abs-2 (2) In der Vereinbarung sind insbesondere der Zeitpunkt der

Übertragung, die Erstellung einer Übertragungsbilanz, die hierbei zu

beachtenden Grundsätze, die Art und Weise des Ausgleichs der

Übertragungsbilanz und die Übernahme der Beschäftigten zu

regeln.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SpkAV/6#abs-3 (3) In die Übertragungsbilanz ist ein angemessener Teil

von haftendem Eigenkapital einzustellen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SpkAV/6#abs-4 (4) Die Übertragungsbilanz wird von der

Prüfungsstelle des zuständigen Sparkassen- und Giroverbandes

geprüft.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SpkAV/6#abs-5 (5) Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der

Sparkassenaufsichtsbehörde.

§ 5 § 7