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# § 6 SpkAV (Brandenburg) — Übertragung von Zweigstellen

Sparkassenanpassungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Übertragung von Zweigstellen einer Sparkasse, die

im Gebiet des Gewährträgers einer anderen Sparkasse liegen, ist

zwischen den beteiligten Sparkassen eine Vereinbarung abzuschließen.

über die Vereinbarung beschließt das dafür zuständige

Organ.

(2) In der Vereinbarung sind insbesondere der Zeitpunkt der

Übertragung, die Erstellung einer Übertragungsbilanz, die hierbei zu

beachtenden Grundsätze, die Art und Weise des Ausgleichs der

Übertragungsbilanz und die Übernahme der Beschäftigten zu

regeln.

(3) In die Übertragungsbilanz ist ein angemessener Teil

von haftendem Eigenkapital einzustellen.

(4) Die Übertragungsbilanz wird von der

Prüfungsstelle des zuständigen Sparkassen- und Giroverbandes

geprüft.

(5) Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der

Sparkassenaufsichtsbehörde.

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Zitiervorschlag: § 6 SpkAV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SpkAV/6

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