Gesetze / Verordnung zur Einführung eines einheitlichen Spitzensignals für Eisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs

SpitzSignalV

§ 2

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpitzSignalV/2#abs-1 (1) Auf Eisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs ist bei Dunkelheit vorn am ersten Fahrzeug, wenn dieses ein Triebfahrzeug ist, ein Spitzensignal zu führen, das aus drei weiß leuchtenden Laternen in Form eines A (Dreilicht-Spitzensignal) besteht. (Inhalt: nicht darstellbare Abbildung,
Fundstelle: BGBl II 1957, 1269)

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpitzSignalV/2#abs-2 (2) Das Signal braucht nicht geführt zu werden, wenn rangiert wird und dabei Bahnübergänge ohne technische Sicherung (Schranke oder Blinklichtanlage) oder ohne Sicherungsposten nicht befahren werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SpitzSignalV/2#abs-3 (3) In den übrigen Fällen ist nach den von den Ländern für Anschlußbahnen erlassenen Bestimmungen zu verfahren.

§ 1 § 3