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SpielhVerbV

§ 3 Sachkundenachweis für den Betrieb von Verbundspielhallen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpielhVerbV/3#abs-1 (1) Betreiberinnen und Betreiber von Verbundspielhallen haben neben den nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Brandenburgischen Spielhallengesetzes vorgegebenen regelmäßigen Schulungen auch an besonderen Schulungen nach § 2 teilzunehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpielhVerbV/3#abs-2 (2) Der Nachweis über eine erfolgreiche Teilnahme an der besonderen Schulung ist von der Betreiberin oder dem Betreiber in Form einer erfolgreich abgeschlossenen Prüfung zu erbringen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SpielhVerbV/3#abs-3 (3) Der Nachweis über eine erfolgreich bestandene Prüfung ist der Betreiberin oder dem Betreiber von der Schulungsanbieterin oder dem Schulungsanbieter in Form eines schriftlichen Sachkundenachweises auszuhändigen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SpielhVerbV/3#abs-4 (4) Der Sachkundenachweis ist von jeder Betreiberin und jedem Betreiber mindestens einmal pro Kalenderjahr zu erneuern.

Einzelnorm

§ 2 § 4