# § 3 SpielhVerbV (Brandenburg) — Sachkundenachweis für den Betrieb von Verbundspielhallen

Spielhallenverbundverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Betreiberinnen und Betreiber von Verbundspielhallen haben neben den nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Brandenburgischen Spielhallengesetzes vorgegebenen regelmäßigen Schulungen auch an besonderen Schulungen nach § 2 teilzunehmen.

(2) Der Nachweis über eine erfolgreiche Teilnahme an der besonderen Schulung ist von der Betreiberin oder dem Betreiber in Form einer erfolgreich abgeschlossenen Prüfung zu erbringen.

(3) Der Nachweis über eine erfolgreich bestandene Prüfung ist der Betreiberin oder dem Betreiber von der Schulungsanbieterin oder dem Schulungsanbieter in Form eines schriftlichen Sachkundenachweises auszuhändigen.

(4) Der Sachkundenachweis ist von jeder Betreiberin und jedem Betreiber mindestens einmal pro Kalenderjahr zu erneuern.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 3 SpielhVerbV (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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