Gesetze / Landesrecht Bayern / Spielbankordnung
SpielbO§ 5 Zutrittsverbot
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpielbO/5#abs-1 (1) Die Spielbank ist berechtigt, zur Einhaltung der Spielverbote den Zutritt zu verwehren oder die Zutrittsberechtigung zu entziehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpielbO/5#abs-2 (2) Die Befugnis der Spielbank, auf Grund des Hausrechts den Zutritt ohne Angabe von Gründen zu verwehren oder Personen zum Verlassen der Spielbank aufzufordern, bleibt unberührt.