Gesetze / Landesrecht Bayern / Spielbankordnung
SpielbO§ 4 Zutrittsberechtigung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpielbO/4#abs-1 (1) Der Zutritt zu den Spielsälen darf nur nach Vorlage eines gültigen amtlichen Ausweises, der ein Lichtbild des Inhabers enthält, und Abgleich mit der Sperrliste gestattet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpielbO/4#abs-2 (2) Volljährigen Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, darf der Zutritt in Begleitung von Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, gestattet werden, wenn gewährleistet ist, dass das Spielverbot nach § 3 Nr. 1 eingehalten wird. Minderjährigen Personen ist der Zutritt zu den Spielsälen nicht gestattet.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 4 SpielbO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 26.03.2007 – 1 BvR 2228/02Glücksspielrecht: Verfassungsmäßigkeit des bayerischen staatlichen Spielbankenmonopols Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 225
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.