Gesetze / Landesrecht Bayern / Spielbankordnung
SpielbO§ 6 Besucherdatei
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpielbO/6#abs-1 (1) Die Spielbank hat eine Besucherdatei zu führen. Darin sind Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Geburtsort, Beruf, Staatsangehörigkeit, Anschrift, Art, Nummer und ausstellende Behörde des amtlichen Ausweises, Besuchstage sowie Beginn und Ende der Spielverbote nach § 3 Nrn. 3, 4 und 5 festzuhalten. Die Daten der Besucherdatei sind nach Ablauf der auf den letzten Besuch folgenden zwei Kalenderjahre zu löschen, es sei denn die weitere Speicherung der Daten ist im Einzelfall erforderlich oder allgemein durch besondere gesetzliche Regelungen vorgesehen. Für das Kleine Spiel kann von der Führung einer Besucherdatei abgesehen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpielbO/6#abs-2 (2) Die Spielbank kann von den Besuchenden Auskünfte und geeignete Nachweise über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Prüfung eines Spielverbots verlangen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SpielbO/6#abs-3 (3) Besteht ein Spielverbot nach § 3 Nrn. 3, 4 oder 5, so kann diese Sperre unter Verwendung der in der Besucherdatei nach Absatz 1 gespeicherten Daten anderen Spielbanken mitgeteilt werden. Die Spielbank kann Sperren anderer Spielbanken übernehmen. Eine Übermittlung an ausländische Spielbanken außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums ist nur zulässig, wenn die Datenschutzbestimmungen des Landes ein angemessenes Schutzniveau gewährleisten. Die Spielbank soll den Betroffenen in Kenntnis setzen, welchen Spielbanken die Sperre übermittelt wird.