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# § 4 SpielbO (Bayern) — Zutrittsberechtigung

Spielbankordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Zutritt zu den Spielsälen darf nur nach Vorlage eines gültigen amtlichen Ausweises, der ein Lichtbild des Inhabers enthält, und Abgleich mit der Sperrliste gestattet werden.

(2) Volljährigen Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, darf der Zutritt in Begleitung von Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, gestattet werden, wenn gewährleistet ist, dass das Spielverbot nach § 3 Nr. 1 eingehalten wird. Minderjährigen Personen ist der Zutritt zu den Spielsälen nicht gestattet.

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Zitiervorschlag: § 4 SpielbO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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