Gesetze / Landesrecht Bayern / Spielbankordnung

SpielbO

§ 3 Spielverbote

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Teilnahme am Spiel ist Personen verboten,

1. die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;

2. die in der Aufsichtführung oder dem Betrieb der Spielbank mitwirken, zu ihr oder einer anderen bayerischen Spielbank in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen oder einen Nebenbetrieb führen oder in diesem beschäftigt sind, sowie die Ehe- oder Lebenspartner dieses Personenkreises;

3. bei denen Anlaß besteht anzunehmen, daß ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Teilnahme am Glücksspiel nicht entsprechen;

4. denen die Spielbank wegen Verstoßes gegen die Spielbankordnung oder die Spielregeln oder wegen des Verdachts eines erheblichen Verstoßes oder auf Grund des Hausrechts den Zutritt zur Spielbank untersagt hat;

5. die auf Grund Art. 4a Abs. 2 Sätze 1 bis 3 SpielbG gesperrt sind.

§ 2 § 4