Gesetze / Landesrecht Bayern / Spielbankordnung
SpielbO§ 3 Spielverbote
Stand: 25.08.2026
Die Teilnahme am Spiel ist Personen verboten,
1. die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
2. die in der Aufsichtführung oder dem Betrieb der Spielbank mitwirken, zu ihr oder einer anderen bayerischen Spielbank in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen oder einen Nebenbetrieb führen oder in diesem beschäftigt sind, sowie die Ehe- oder Lebenspartner dieses Personenkreises;
3. bei denen Anlaß besteht anzunehmen, daß ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Teilnahme am Glücksspiel nicht entsprechen;
4. denen die Spielbank wegen Verstoßes gegen die Spielbankordnung oder die Spielregeln oder wegen des Verdachts eines erheblichen Verstoßes oder auf Grund des Hausrechts den Zutritt zur Spielbank untersagt hat;
5. die auf Grund Art. 4a Abs. 2 Sätze 1 bis 3 SpielbG gesperrt sind.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 3 SpielbO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 26.03.2007 – 1 BvR 2228/02Glücksspielrecht: Verfassungsmäßigkeit des bayerischen staatlichen Spielbankenmonopols Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 225
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.