Gesetze / Landesrecht Bayern / Spielbankordnung

SpielbO

§ 2 Spielzeiten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpielbO/2#abs-1 (1) Die Spielbanken dürfen täglich geöffnet sein von frühestens 12.00 Uhr bis längstens 4.00 Uhr. Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall eine Öffnung bereits ab frühestens 10.00 Uhr befristet und widerruflich zulassen, an Sonn- und Feiertagen frühestens ab 11.00 Uhr. Art. 3 des Feiertagsgesetzes bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpielbO/2#abs-2 (2) Die Aufsichtsbehörde kann aus besonderem Anlaß an weiteren Tagen das Spiel verbieten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SpielbO/2#abs-3 (3) Die täglichen Öffnungszeiten und die Spielverbotstage sind an den Eingängen der Spielbanken durch Aushang bekanntzugeben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SpielbO/2#abs-4 (4) Mit dem Spielbetrieb darf nur begonnen werden, wenn mindestens ein Mitglied des Spielbankaufsichtsdienstes anwesend ist.

§ 1 § 3