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§ 7 SpielbG (Brandenburg) — Suchtforschung

Spielbankgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Spielbanken sind berechtigt und auf Verlangen der Glücksspielaufsichtsbehörde auch verpflichtet, Daten im Sinne des § 23 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages in anonymisierter Form für Zwecke der Glücksspielforschung zur Verfügung zu stellen.