Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Spielbankgesetz
SpielbG§ 3 Erfüllung der öffentlichen Aufgabe, Spielbankunternehmer
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpielbG/3#abs-1 (1) Das Land kann die öffentliche Aufgabe, Glücksspiele in Spielbanken und Online-Casinospiele zu veranstalten, durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine privatrechtliche Gesellschaft, an der das Land Brandenburg unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, erfüllen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpielbG/3#abs-2 (2) Spielbankunternehmer im Sinne dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist derjenige, der eine Spielbank als Erlaubnisinhaber tatsächlich betreibt.