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§ 3 SpielbG (Brandenburg) — Erfüllung der öffentlichen Aufgabe, Spielbankunternehmer

Spielbankgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Land kann die öffentliche Aufgabe, Glücksspiele in Spielbanken und Online-Casinospiele zu veranstalten, durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine privatrechtliche Gesellschaft, an der das Land Brandenburg unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, erfüllen.

(2) Spielbankunternehmer im Sinne dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist derjenige, der eine Spielbank als Erlaubnisinhaber tatsächlich betreibt.