Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Spielbankgesetz NRW
SpielbG NRW§ 35 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpielbG%20NRW/35#abs-1 (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpielbG%20NRW/35#abs-2 (2) Gleichzeitig tritt das Spielbankgesetz NRW vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 803) geändert worden ist, außer Kraft.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SpielbG%20NRW/35#abs-3 (3) Im Jahr des Inkrafttretens dieses Gesetzes wird die Gewinnabgabe nach § 21 dieses Gesetzes für das gesamte Kalenderjahr erhoben. Die Regelung zur Gewinnabschöpfung nach § 14 des Spielbankgesetzes NRW kommt nicht mehr zur Anwendung.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration
Der Minister der Finanzen
Der Minister des Innern
Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Die Ministerin für Schule und Bildung
Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
Der Minister der Justiz
Der Minister für Verkehr
Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
Zugleich für den Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales
Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft