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SpielbG NRW

§ 35 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpielbG%20NRW/35#abs-1 (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpielbG%20NRW/35#abs-2 (2) Gleichzeitig tritt das Spielbankgesetz NRW vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 803) geändert worden ist, außer Kraft.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SpielbG%20NRW/35#abs-3 (3) Im Jahr des Inkrafttretens dieses Gesetzes wird die Gewinnabgabe nach § 21 dieses Gesetzes für das gesamte Kalenderjahr erhoben. Die Regelung zur Gewinnabschöpfung nach § 14 des Spielbankgesetzes NRW kommt nicht mehr zur Anwendung.

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration

Der Minister der Finanzen

Der Minister des Innern

Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Die Ministerin für Schule und Bildung

Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung

Der Minister der Justiz

Der Minister für Verkehr

Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz

Zugleich für den Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales

Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft

§ 34