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SpielbG NRW

§ 34 Übergangsregelung, Berichts- und Evaluationspflicht

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpielbG%20NRW/34#abs-1 (1) Die aufgrund bisherigen Rechts erteilten Erlaubnisse bleiben bis zu einer Konzessionierung und bis zu einer Erteilung der Betriebserlaubnisse durch das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium in Kraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpielbG%20NRW/34#abs-2 (2) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2026 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieses Gesetzes.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SpielbG%20NRW/34#abs-3 (3) Das Gesetz ist in seinen wesentlichen Inhalten von dem für die Glücksspielaufsicht zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium fortlaufend zu evaluieren. Dem Landtag ist hierüber in der Regel alle fünf Jahre, mindestens aber einmal in jeder Legislaturperiode Bericht zu erstatten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SpielbG%20NRW/34#abs-4 (4) Die Verpflichtungen zur Einrichtung eines eigenen Videoauswertungsplatzes aus § 4 Absatz 7 Nummer 11 und des Zugriffs auf das Videoaufzeichnungssystem nach § 13 Absatz 9 Satz 2 sind bis zum 31. Dezember 2022 umzusetzen.

§ 33 § 35