Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Spielbankgesetz NRW
SpielbG NRW§ 11 Suchtforschung
Stand: 26.08.2026
Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber ist berechtigt und auf Verlangen des für die Glücksspielaufsicht zuständigen Ministeriums verpflichtet, Daten im Sinne des § 23 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 in anonymisierter Form für Zwecke der Glücksspielforschung zur Verfügung zu stellen.