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§ 11 SpielbG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Suchtforschung

Spielbankgesetz NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber ist berechtigt und auf Verlangen des für die Glücksspielaufsicht zuständigen Ministeriums verpflichtet, Daten im Sinne des § 23 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 in anonymisierter Form für Zwecke der Glücksspielforschung zur Verfügung zu stellen.