Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Spielbankgesetz NRW
SpielbG NRW§ 10 Störersperre
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpielbG%20NRW/10#abs-1 (1) Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber kann Personen sperren, die gegen die Spielordnung gemäß § 14 Absatz 2 oder die Spielregeln verstoßen, gegen die ein begründeter Verdacht eines solchen Verstoßes besteht oder denen auf Grund des Hausrechts der Zutritt zur Spielbank untersagt wurde. Es muss von der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber eine spielbankübergreifende Störerdatei errichtet werden, in der im Fall einer Störersperre nach Satz 1 die Daten von den betroffenen Personen, die Dauer der Sperre und die Tatsachen, die zur Sperre geführt haben, gespeichert werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpielbG%20NRW/10#abs-2 (2) Nach Einrichtung der Störersperre teilt die Spielbank der betroffenen Spielerin oder dem betroffenen Spieler Art und Dauer der Sperre unverzüglich schriftlich mit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SpielbG%20NRW/10#abs-3 (3) Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber entscheidet auf schriftlichen Antrag der gesperrten Person nach Ablauf der Sperrfrist über die Aufhebung der Störersperre. Die gesperrte Spielerin oder der gesperrte Spieler hat einen Anspruch auf Löschung der Spielersperre, wenn die Gründe, die zur Eintragung in die Sperrdatei geführt haben, nachweislich nicht mehr gegeben sind.