Gesetze / Spielverordnung

SpielV

§ 10b

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpielV/10b#abs-1 (1) Die Unterrichtung erfolgt durch die Industrie- und Handelskammer.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpielV/10b#abs-2 (2) Die Unterrichtung erfolgt mündlich. Die Unterrichtung umfasst mindestens sechs Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten. Mehrere Personen können gleichzeitig unterrichtet werden, wobei die Zahl der Unterrichtsteilnehmer 20 nicht übersteigen soll.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SpielV/10b#abs-3 (3) Die Industrie- und Handelskammer stellt eine Bescheinigung aus, wenn die zu unterrichtende Person am Unterricht ohne Fehlzeiten teilgenommen hat.

§ 10a § 10c