Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Spielordnungsverordnung
SpielOV§ 5 Kontrolle von Spielmarken
Stand: 02.08.2026
Spielmarken
werden so kontrolliert, wie dies in den Spielregeln und Beschreibungen nach § 3
Absatz 4 und 5 vom Spielbankunternehmer bestimmt ist.