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§ 5 SpielOV (Brandenburg) — Kontrolle von Spielmarken

Spielordnungsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Spielmarken

werden so kontrolliert, wie dies in den Spielregeln und Beschreibungen nach § 3

Absatz 4 und 5 vom Spielbankunternehmer bestimmt ist.