Gesetze / Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Sicherung von Ersparnissen im Saarland
SparSichSaarGDV§ 1
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SparSichSaarGDV/1#abs-1 (1) Natürlichen Personen im Sinne von § 2 des Gesetzes werden gleichgestellt
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SparSichSaarGDV/1#abs-2 (2) Die Gleichstellung nach Absatz 1 beschränkt sich auf Sparanlagen, die im Sinne der §§ 2 und 3 für Zwecke der Versorgung oder der Unterstützung natürlicher Personen (begünstigte Zwecke) gebunden waren. Als Versorgung gilt die Alters- und Invalidenversorgung für einen bestimmten Kreis natürlicher Personen einschließlich der Versorgung der Witwen und Waisen. § 2 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 bleibt unberührt. Als Unterstützung gilt die Sorge für bedürftige oder minderbemittelte Personen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SparSichSaarGDV/1#abs-3 (3) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 sind im übrigen die Begriffsbestimmungen der §§ 17 bis 19 des Steueranpassungsgesetzes und der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1592) maßgebend.