Gesetze / Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Sicherung von Ersparnissen im Saarland

SparSichSaarGDV

§ 2

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SparSichSaarGDV/2#abs-1 (1) Eine Sparanlage gilt als für die begünstigten Zwecke gebunden, wenn das Vermögen des Berechtigten am 19. Dezember 1958 nach der Satzung oder der Verfassung oder einer sonst getroffenen verbindlichen Regelung für diese Zwecke zu verwenden war.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SparSichSaarGDV/2#abs-2 (2) Zugunsten der Einrichtungen der Wohlfahrtspflege im Sinne des § 8 der Gemeinnützigkeitsverordnung wird vermutet, daß ihr Vermögen in vollem Umfange für die begünstigten Zwecke gebunden war. Die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege (Centralausschuß für die Innere Mission der Deutschen Evangelischen Kirche einschließlich des Hilfswerks der Evangelischen Kirchen in Deutschland, Deutscher Caritas-Verband e.V., Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband e.V., Deutsches Rotes Kreuz, Arbeiterwohlfahrt Hauptausschuß e.V., Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e.V.), der Verband Deutscher Wohltätigkeitsstiftungen, der Deutsche Blindenverband e.V. und der Bund der Kriegsblinden Deutschlands e.V., ihre Untergliederungen und angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten gelten als Einrichtungen der Wohlfahrtspflege im Sinne des Satzes 1.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SparSichSaarGDV/2#abs-3 (3) Die Vermutung des Absatzes 2 wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß aus dem Vermögen der Unterhalt und die Versorgung der zur Durchführung der satzungsmäßigen oder verfassungsmäßigen Zwecke tätigen Personen zu bestreiten waren.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SparSichSaarGDV/2#abs-4 (4) Das Vermögen von Pfründenstiftungen und gleichartigen Einrichtungen gilt als für die begünstigten Zwecke gebunden. Entsprechendes gilt für das Vermögen von Stiftungen, Legaten und ähnlichen Vermögensmassen, sofern diese überwiegend dazu bestimmt waren, Hilfe in Fällen der Not zu ermöglichen.

§ 1 § 3