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# § 1 SparSichSaarGDV

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Sicherung von Ersparnissen im Saarland  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Natürlichen Personen im Sinne von § 2 des Gesetzes werden gleichgestellt

- 1. die in der Anlage 1 aufgeführten Versorgungseinrichtungen,

- 2. Körperschaften, Personenvereinigungen, Anstalten und Vermögensmassen, die am 19. Dezember 1958 nach ihrer Satzung oder sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienten, mit Ausnahme der Körperschaften, Personenvereinigungen und Anstalten, die Versicherungsgeschäfte im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes betreiben, der Träger der Sozialversicherung, der betrieblichen Witwen-, Waisen-, Sterbe-, Kranken- und Unterstützungskassen und der sonstigen betrieblichen Hilfskassen und Vermögensmassen.

(2) Die Gleichstellung nach Absatz 1 beschränkt sich auf Sparanlagen, die im Sinne der §§ 2 und 3 für Zwecke der Versorgung oder der Unterstützung natürlicher Personen (begünstigte Zwecke) gebunden waren. Als Versorgung gilt die Alters- und Invalidenversorgung für einen bestimmten Kreis natürlicher Personen einschließlich der Versorgung der Witwen und Waisen. § 2 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 bleibt unberührt. Als Unterstützung gilt die Sorge für bedürftige oder minderbemittelte Personen.

(3) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 sind im übrigen die Begriffsbestimmungen der §§ 17 bis 19 des Steueranpassungsgesetzes und der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1592) maßgebend.

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Zitiervorschlag: § 1 SparSichSaarGDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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