Gesetze / Gesetz über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen
SpTrUG§ 2 Spaltungsplan
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- BGH, 25.01.2008 – V ZR 79/07Umwandlungsrecht: Anforderungen an die Bezeichnung übergehender Grundstücke im Spaltungs- und Übernahmevertrag (§ 126 UmwG, § 28 GBO) KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- VG Cottbus, 12.12.2019 – 3 K 1828/15
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpTrUG/2#abs-1 (1) Das Vertretungsorgan der übertragenden Gesellschaft hat einen Spaltungsplan aufzustellen. Dieser muß mindestens folgende Angaben enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpTrUG/2#abs-2 (2) Der Spaltungsplan muß notariell beurkundet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SpTrUG/2#abs-3 (3) Der Spaltungsplan ist zum Handelsregister einzureichen. Das Registergericht hat einen Hinweis auf diese Einreichung mindestens einen Monat vor dem Tage der Gesellschafter- oder Hauptversammlung, in der die Spaltung beschlossen werden soll, durch den Bundesanzeiger und durch mindestens ein anderes Blatt bekanntzumachen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SpTrUG/2#abs-4 (4) Der Spaltungsplan ist gleichzeitig dem zuständigen Betriebsrat zuzuleiten.