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# § 1 SpTrUG — Möglichkeit der Spaltung

Gesetz über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Eine Kapitalgesellschaft (Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Aufbau, Aktiengesellschaft, Aktiengesellschaft im Aufbau), deren sämtliche Geschäftsanteile oder Aktien sich unmittelbar oder mittelbar in der Hand der Treuhandanstalt befinden, kann ihr Vermögen nach diesem Gesetz spalten. Die Spaltung ist möglich

- 1. als Aufspaltung zur Neugründung unter Auflösung ohne Abwicklung der übertragenden Gesellschaft durch gleichzeitige Übertragung ihrer Vermögensteile jeweils als Gesamtheit auf andere dadurch gegründete neue Kapitalgesellschaften oder

- 2. als Abspaltung zur Neugründung unter Fortbestand der übertragenden Gesellschaft durch Übertragung eines Teils oder mehrerer Teile des Vermögens dieser Gesellschaft jeweils als Gesamtheit auf eine oder mehrere dadurch gegründete neue Kapitalgesellschaft oder Kapitalgesellschaften

gegen Gewährung von Geschäftsanteilen oder Aktien der neuen Kapitalgesellschaften an die Treuhandanstalt oder im Falle des mittelbaren Besitzes von Geschäftsanteilen an die Gesellschaft, in deren Hand sich die Geschäftsanteile der übertragenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung befinden.

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Zitiervorschlag: § 1 SpTrUG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SpTrUG/1

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