Gesetze / Gesetz zu dem Abkommen vom 12. Oktober 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien über Soziale Sicherheit
SozSichAbkINDGArt 2
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vereinbarungen zur Durchführung des Abkommens sowie Änderungen der in Artikel 1 Nummer 2 genannten Durchführungsvereinbarung in Kraft zu setzen. Im Übrigen wird die Bundesregierung ermächtigt, die zur Durchführung des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Regelungen zu treffen. Dabei können zur Anwendung und Durchführung des Abkommens insbesondere über folgende Gegenstände Regelungen getroffen werden: