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# § 1 SozSchV (Brandenburg) — Bildung der Schiedsstelle

Sozialhilfe-Schiedsstellenverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für das Land Brandenburg wird beim Landesamt für Soziales und Versorgung eine Schiedsstelle nach § 81 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gebildet.

(2) Die Schiedsstelle besteht aus elf Mitgliedern. Sie ist mit einem unparteiischen vorsitzenden Mitglied und zehn weiteren Mitgliedern besetzt, davon fünf Vertretungen der Leistungserbringer und fünf Vertretungen der örtlichen Träger und des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe.

(3) Für jedes Schiedsstellenmitglied wird je eine Stellvertretung bestellt. Die Stellvertretung übt bei Verhinderung des Mitglieds dessen Rechte und Pflichten aus.

(4) Das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertretung dürfen weder haupt- noch nebenberuflich bei einem Leistungserbringer oder einem Träger der Sozialhilfe tätig sein.

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Zitiervorschlag: § 1 SozSchV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 21.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SozSchV/1

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